FVDZ: Praxen dürfen nicht auf den Pandemie-Kosten sitzen bleiben!

Angesichts der anhaltenden Lieferschwierigkeiten und Preissteigerungen für Schutzausrüstung (aktuell insbesondere für Handschuhe und Mund-Nasen-Schutz) fordert der Bundesvorstand die Möglichkeit zur Berechnung tatsächlich entstandener Kosten – sowohl im GKV- als auch im PKV-Bereich. Formal seien alle Praxiskosten zwar mit den Gebührensätzen abgegolten, man befinde sich aber in einer Ausnahmesituation, erklärte der für Gebührenordnungsfragen zuständige FVDZ-Vorstand Christian Öttl. Das hätten auch Beihilfe und PKV-Verband mit Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums faktisch anerkannt. Die neu geschaffene Gebührenposition 3010a werde allerdings ab 1. Oktober von den Kostenträgern nur noch mit dem Einfachsatz als erstattungsfähig angesehen (lt. Internetauftritt PKV-Verband vom 29.09.2020). „Das ändert aber nichts daran, dass die exorbitant gestiegenen Kosten in der Kalkulation der Gebührensätze nicht enthalten sind“, so Öttl. Daher schließe sich der Freie Verband der Empfehlung der Bundeszahnärztekammer an, die tatsächlichen Kosten bei der Rechnungslegung entweder nach § 5 Abs. 2 der GOZ (besondere Umstände) zu berechnen oder sie nach § 2 der GOZ mit dem Patienten zu vereinbaren.

Umgang mit Patienten

Kann der normale Praxisbetrieb aufrechterhalten bzw. wiederaufgenommen werden?

Ja, das kann er und sollte er (der Versorgungsauftrag ist zu erfüllen) unter vier Bedingungen:

  1. Schutzausrüstung zur Einhaltung aller Hygiene- und Arbeitsschutzstandards muss vorhanden sein
  2. Ergänzende Anamneseerhebung betreffend Corona und Covid-19
  3. Verhaltensregeln, die auch im Alltagsleben gelten, übertragen (KEIN Händeschütteln, Zahl der gleichzeitig Wartenden minimieren etc.)
  4. Laut BZÄK nach wie vor nach Möglichkeit Entstehung von Aerosolen insgesamt vermeiden, insbesondere Pulverstrahlgeräte nach Möglichkeit NICHT nutzen
Ist das Tragen spezieller Schutzmasken (FFP2 /3) auch bei symptomlosen Patienen erforderlich?

Für die Behandlung von nachweislich mit SARS-CoV-2 Infizierten in Zentren und Schwerpunktpraxen ist die Benutzung von FFP 2/3- Masken in Kombination mit Schutzbrille oder Visier vorgeschrieben.

Gemäß den Empfehlungen des DAHZ gilt das, sobald es zur Aerosol-Bildung kommt oder kommen kann.

Die besten Masken bieten keinen absoluten Schutz, da es vor allem auf das korrekte Anlegen, den dichten Sitz und das korrekte Ablegen ankommt. Nur in Zahnarztpraxen wird routinemäßig mit einer leistungsstarken Absaugung behandelt, dadurch lässt sich das Risiko weiter zu minimieren. Die Entscheidung, welches Restrisiko bei aerosolbildenden Behandlungen eingegangen werden kann, trifft letztlich der behandelnde Zahnarzt.

 

Sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich?

Neben der strikten Einhaltung der schon bislang vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen empfiehlt sich die Erhebung einer zusätzlichen gezielten Anamnese: Auslandaufenthalt in den zwei Wochen vor der Anamneseerhebung? (je nach Bundesland ggf.: Einhaltung der Vorschriften zur Selbst-Quarantäne?) Kontakt mit Infizierten? Vorliegen von Atemwegserkrankungen? Besondere andere Risiken?
Auch in der Praxis einschließlich Wartezimmer müssen die Abstandsregeln eingehalten werden (außer während der Behandlung).

Alle Personen in geschlossenen Räumen (Patienten, Ärzte, Mitarbeiter) müssen eine geeignete Mund- Nasenbedeckung tragen.

Die Regelungen zum Schutzstandard der Masken für bestimmte Personengruppen sind leider in den Bundesländern nicht einheitlich. Manche Landesverordnungen enthalten gar keine klaren Vorschriften. Eine definitive Pflicht zum Tragen von Masken des Standards FFP2 (oder höheres Schutzniveau) für Beschäftigte und Praxisinhaber aufgrund der Corona-Verordnungen besteht z. B. in Baden-Württemberg, in Bayern nur für Patienten, in Schleswig-Holstein ist das der Verordnung nicht eindeutig zu entnehmen.

Aber:

Patienten müssen in einigen Ländern ausdrücklich FFP2-Masken tragen (z. B. § 12 Abs. 3 S. 1 Bayerische Infektionsschutzverordnung).

In einigen Bundesländern ist das Tragen von FFP2-Masken für die Gesundheitsämter ein Argument zugunsten der Praxis bzw. deren Inhaber bei der Verhängung von Maßnahmen (z. B. Quarantäne einzelner Mitarbeiter, Praxisschließung).

Insofern ist das Tragen qualifizierter Masken (OP-Masken, besser noch FFP2) in Zahnarztpraxen für Patienten sowie Behandler und ihr Personal dringend zu empfehlen.

Patienten sollten ihre Hände waschen oder desinfizieren.

Patienten sollten vor der Behandlung mit antiseptischen Lösungen spülen und möglichst gurgeln (aktuelle Empfehlungen hier: Studie der Uni Ulm) und Aerosolbildung sollte möglichst unterbunden werden.

Gibt es eine Behandlungspflicht von Patienten, bei denen ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht?

Die grundsätzliche Pflicht, in Notfällen Hilfe zu leisten, findet ihre Grenze dort, wo sie dem Helfenden unzumutbar ist. Das ist bspw. der Fall, wenn die erforderliche Schutzausrüstung nicht (mehr wg. Lieferverzögerungen) vorhanden ist. Für diese Fälle ist in einigen Bundesländern eine NotVersorgung eingerichtet.

Was ist zu tun, wenn eine unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung ansteht?

Für unaufschiebbare zahnmedizinische Behandlungen von Patienten, die unter Verdacht stehen, an Corona erkrankt zu sein oder es bereits sind, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen geboten (v.a. Anlegen eines Gesichts-Schutzes, räumliche Trennung des Risikopatienten, spezifische Schutzausrüstung der Praxismitarbeiter und kontaminationsfreies Ablegen der Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung). Diese Patienten sollen in besonders ausgerüsteten Zentren behandelt werden (Auskunft bei der KZV oder der Landeszahnärztekammer).

Ist die Gebührenposition Nr. 3010 GOZ analog für den erhöhten Hygieneaufwand verbindlich und kann ich die Erstattung zusichern?

Mit seinem 34. Beschluss hat das das nach der GOZ-Reform 2012 geschaffene „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ Gremium mit Wirkung ab dem 08.04.2020 wörtlich Folgendes beschlossen:

 

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3 fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung ‚3010 analog erhöhter Hygieneaufwand‘ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.“

 

Anfänglichen Irritationen, ob der Beschluss auch für privat Zusatzversicherte GKV-Patienten gilt, sind nunmehr mittels einvernehmlich formulierter FAQ auf der Website der BZÄK bereinigt (https://www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html ), der Beschluss gilt demnach auch für Zusatzversicherte, die Privatleistungen in Anspruch nehmen. Der Beschluss gilt befristet für Behandlungen bis einschließlich 30.06.2021.

 

Der Beschluss ist „rechtstechnisch“ nicht allgemein verbindlich, weshalb eine ungeprüfte Zusicherung der Erstattbarkeit nicht ratsam ist.

 

Das Gremium ist kein Verordnungs- oder Gesetzgeber oder ein oberstes Gericht, das die Abrechenbarkeit bestimmter Positionen für bestimmte Aufwände verbindlich festlegen kann. Denkbar wäre natürlich, dass allgemeine Versicherungs- oder einzelne Tarifbedingungen die Beschlüsse für verbindlich erklären, sei es alle Beschlüsse bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des KK-Vertrags, sei es dynamisch, d. h., dass alle auch nach dem Abschluss getroffenen Beschlüsse als verbindlich anerkannt würden. Jedenfalls die Musterbedingungen des Standardtarifs (MB ST) enthalten einen solchen Hinweis nicht, allerdings stammen diese grundsätzlich – wie auch die MB / KK – von 2009 und damit aus der Zeit vor der Einrichtung des Beratungsforums. In den Beihilfeverordnungen der Länder wird nicht selten auf die Beschlüsse des „Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen“ verwiesen, so dass insofern eine gewisse Verbindlichkeit angenommen werden kann. So bestimmt z. B. § 4 Abs. 5 der Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) in Übereinstimmung mit der Bundesbeihilfeverordnung: „Die Angemessenheit von Aufwendungen für […] zahnärztliche […] Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der […] Gebührenordnung für Zahnärzte.“ In der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung, heißt es in Ziff. 4.5.9.3.3: „Im Übrigen wird auf die Beschlüsse des Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen verwiesen.“ Das kommt einer Verbindlichkeit für die Beihilfefestsetzung zumindest nahe. An anderer Stelle (Niedersachsen) wird nur die (teilweise) „Berücksichtigung“ der Beschlüsse des Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen gefordert (Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums zur Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) v. 04.07.2017, Nds. MBl. S. 883).

Was passiert, wenn ein an COVID-19 erkrankter Patient in der Praxis war oder sonst Kontakt mit einem Infizierten oder Erkrankten hatte?

Wegen der ansteigenden Infektionszahlen steigt auch die Wahrscheinlichkeit, in der Praxis mit einem COVID-19-Erkrankten in Kontakt zu kommen. Die bislang schon empfohlenen Maßnahmen und Empfehlungen haben sich als wirksam erwiesen und gelten unverändert weiter.

Leitlinie Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern

 

Ergänzend instruktiv sind auch die ausführlichen Hinweise des IDZ:

https://www.idz.institute/fileadmin/Content/Publikationen-PDF/Weitere_Dokumente/IDZ_SARS-CoV-2_Standardvorgehensweise_ZAP_2020-04-24.pdf

 

Bei Kontakt mit einem Virusträger (Patient oder Praxismitarbeiter), ist die Einstufung der Kontaktart entscheidend für die behördlichen Maßnahmen und Auflagen. Infos vom RKI:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile

 

Das zuständige Gesundheitsamt wird dazu die Abläufe in der betroffenen Praxis genau überprüfen. Die Maßnahmen im Einzelnen liegen dann im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden nach §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere des örtlichen Gesundheitsamtes.

Dabei werden häufig die vorstehenden (zuletzt am 21.12. aktualisierten) Empfehlungen des RKI zu Grunde gelegt:

Quarantäne wird ist danach anzuordnen für Kontaktpersonen der Kategorie I. Dazu gehören Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis, die ohne erforderliche Schutzkleidung direkten Kontakt zu infizierten Patienten und deren Sekreten haben oder sich länger in einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole aufhalten.

Wird die nach obigen Empfehlungen erforderliche Schutzkleidung hingegen getragen (insbes. während der Behandlung FFP2-Masken), wird der Kontakt in Kategorie II eingeordnet. Dann ist keine häusliche Quarantäne vorgesehen, sondern lediglich eine 14-tägige Kontaktreduktion.

Wird während der Behandlung Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen, kann eine Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I erfolgen.

Wichtig ist die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nicht nur während der Behandlung, sondern auch in den An- und Abfahrtszeiten zur Praxis und in den Pausen im Team untereinander (Sozialraum, Kaffeepause, evtl. gemeinsame Fahrt zur Arbeit).

Die Berufsgenossenschaft empfiehlt für FFP2/FFP3-Masken maximale Tragezeiten von 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise des RKI zur Weiter- / Wiederverwendung.

Ausgenommen von Quarantäne-Maßnahmen sind aber

  • vollständig geimpfte Personen
  • Personen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte und symptomatische COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben („Genesene“) und mit einer Impfstoffdosis geimpft sind.

Das gilt naturgemäß nur für in Deutschland zugelassene Impfstoffe. Bis zum 14. Tag nach Exposition muss ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) erfolgen.

Ausnahme von der Ausnahme: bei Symptomentwicklung muss sie sich in eine Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. Nähere Infos beim RKI: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Allgemeines.html

Besteht die Möglichkeit zur Testung des Praxisteams?

Sollte ein COVI-19-Verdachtsfall in der Praxis gewesen sein oder ein privater Kontakt eines Mitarbeiters mit einem Verdachtsfall oder einem nachgewiesen Infizierten bestanden haben, können symptomfreie Mitarbeiter gemäß der “Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ bis zu 1x wöchentlich einen Antigentest in Anspruch nehmen. Die Kosten haben die KVen zu tragen, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter gesetzlich versichert ist (§ 1 Abs. 2 der Test Verordnung).

Mitarbeiter

Impfung der Mitarbeiter

Eine Pflicht zur Impfung per Gesetz oder Verordnung gibt es nicht.

Zulässig ist aber, Bewerber, die sich auf eine offene Stelle bewerben, wie auch bereits beschäftigte Mitarbeiter nach ihrem Impfstatus zu fragen. Zulässig ist weiter, die Einstellung bzw. den Einsatz am Patienten von einer Impfung gegen Corona abhängig zu machen (§ 23a IfSG), wenn und sobald eine solche verfügbar ist.

Bei Verweigerung eines beschäftigten Mitarbeiters ist die Versetzung in Bereiche ohne Ansteckungsgefahr gerechtfertigt. Die zulässigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer möglichen personenbedingten Kündigung, wenn eine solche Versetzung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

Impfzeit ist arbeitsrechtlich grundsätzlich keine Arbeitszeit, weil Impfen eine private Erledigung ist. Aber:

die Impfung wird in aller Regel insgesamt weniger als eine Stunde dauern, so dass die Fortzahlungspflicht des § 616 BGB greifen könnte.

Im Übrigen ist die Immunisierung für Beschäftigte in Zahnarztpraxen zwar nicht verpflichtend. Gerade wenn man die Impfung v. a. mit Rücksicht auf die Arbeit durchführen lässt, schafft man damit letztlich die Voraussetzung, die Arbeit so sicher wie möglich und unter Rücksichtnahme auf die Pflicht des Arbeitgebers aus § 23 IfSG durchzuführen. Damit ist eine Impfung nicht viel anders zu werten als das Anlegen von Schutz- oder Arbeitskleidung. Die dafür aufgewendete Zeit ist aber Arbeitszeit.

Selbst durchgeführte Tests bei Mitarbeitern

Corona-Tests in Zahnarztpraxen

Auch für die Mitglieder des Praxisteams untereinander gilt generell die AHA+L+A-Regel (Abstand, Hygiene, (Alltags-) Maske + Lüften + Corona-Warn-App). Ergänzend kann in der Zahnarztpraxis bei symptomfreien, nicht positiv getesteten Mitarbeitern auch ein PoC-Test selbst durchgeführt werden (Coronavirustestverordnung vom 8. März 2021). Zur Verordnung

Wer bezahlt die Tests?

Die Sachkosten der Tests bis zu 9,- € je Test werden von der KV erstattet. Den Anspruch haben auch nicht gesetzlich Versicherte. Der Anspruch ist allerdings für alle, unabhängig vom Versichertenstatus nachrangig, d. h. sofern ein anderer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, ist dieser durch den Mitarbeiter zu realisieren.

Zur Abrechnung sind Formulare zu verwenden, die unter https://www.kbv.de/html/1150_49686.php zu finden sind.

Was ist bei einem Test in der Praxis zu beachten?

Bei der Probennahme ist der Schutz der probenehmenden Person zu beachten. Wegen möglicher Abwehrreaktionen des Probanden (Niesen, Husten) ist das Tragen einer Schutzausrüstung aus FFP-2-Maske, Gesichtsschild, dichtschließender Schutzbrille, Handschuhen und geschlossenem Schutzkittel erforderlich. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sind zu einzuhalten. Die Entsorgung der Materialien und der Schutzausrüstung muss in einem reißfesten und feuchtigkeitsbeständigen Plastiksack erfolgen. Flüssige Abfälle wie Extraktionspuffer sind als potenziell infektiös anzusehen und vor Ort einer geeigneten Inaktivierung z. B. durch Desinfektion zuzuführen oder einem Entsorgungsfachbetrieb zu übergeben.

Wer beabsichtigt, Antigentests in der eigenen Praxis durchzuführen, sollte prüfen, ob dies von der eigenen Berufshaftpflichtversicherung umfasst ist.
Angesichts der Rahmenbedingungen und des Risikos falsch negativer Tests sollte der Nutzen einer Testung des eigenen Personals sorgfältig abgewogen werden.

Wie lange gelten diese Regelungen?

Die Verordnung tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft.

Pflicht zum Angebot der Testung an Mitarbeiter

Gilt die Pflicht für Zahnarzt-Praxen?

Ja, nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV (Stand 25.06.2021) sind allen in Präsenz arbeitenden Mitarbeitern zwei Tests pro Kalenderwoche anzubieten.

Das gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter. Ausnahmen für Teilzeitkräfte u. ä. sind nicht vorgesehen.

Gilt sie auch für Geimpfte?

Nein, Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte aber festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll sein kann, um das Risiko von COVID-19-Infektionen weiter zu vermindern.

Gibt es eine Pflicht der Mitarbeiter, das Angebot anzunehmen?

Hier gilt entsprechend, was für die Impfung gilt.

Die Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, das Testangebot wahrzunehmen (s. Unterabschnitt „Sind Mitarbeiter zur Impfung bei entsprechender Möglichkeit verpflichtet?“). Sie sind auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über den jeweiligen Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.

Welche Konsequenzen sind aus einer Verweigerung zu ziehen?

Bei Verweigerung eines beschäftigten Mitarbeiters kann die Versetzung in Bereiche ohne Ansteckungsgefahr gerechtfertigt sein. Das gilt jedenfalls, wenn zugleich auch ein Impfangebot ausgeschlagen wurde.

Die weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer möglichen personenbedingten Kündigung, wenn eine solche Versetzung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, hängen auch hier von den Umständen des Einzelfalls ab.

Welche Nachweispflichten für die Testangebote gelten?

Die Beschaffung von selbst durchgeführten Tests und / oder die Vereinbarung mit Dritten über die Testung von Mitarbeitern sind bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren (§ 4 Abs. 3 Corona-ArbSchV).

Über die Dokumentation der Annahme / Ablehnung des Angebotes durch die Mitarbeiter gibt es keine Vorschriften, sie empfiehlt sich aber natürlich. Formular-Beispiel hier

Wer trägt die Kosten?

Für selbst durchgeführte Tests gilt weiterhin die Corona-TestVO, d. h. Sachkosten von 6,- € können über die zuständige KV abgerechnet werden (s. Abschnitt „Selbst durchgeführte Tests bei Mitarbeitern“).

Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften, eine gesonderte Erstattung von ggf. dem Arbeitgeber erwachsenden Aufwendungen ist nicht vorgesehen.

Corona-Infektion bei Praxismitarbeitern bzw. Kontakt der Kategorie 1 mit einer infizierten Person – Maßnahmen und Folgen

Was muss ich unternehmen, wenn ein Mitarbeiter positiv auf Covid getestet wurde?
  1. 1.Sofern noch nicht geschehen, ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Praktisch zur Suche des zuständigen Gesundheitsamtes ist die Postleitzahlensuche über die Seite des RKI: https://tools.rki.de/PLZTool
  2. Testung sämtlicher Mitarbeiter und Reinigung der Praxis.
  3. Soweit nicht durch Gesundheitsamt ohnehin schon Quarantäne ausgesprochen wurde, sollte der Mitarbeiter sich nicht weiter in den Praxisräumen aufhalten, idealerweise in häusliche Isolierung, bis das Gesundheitsamt eine Anordnung trifft.
  4. Kontakterfassung des Mitarbeiters nach der Falldefinition des RKI (vgl. Kategorisierung unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=ABCCE10B8A058093BD48B4C4835ED980.internet062?nn=13490888#doc13516162bodyText10).
  5. Bestand Patientenkontakt? Wenn ja, wurde die PSA korrekt getragen? Wenn nein, ist der betroffene Patient umgehend zu informieren.
  6. Ggf. kurzzeitige „Selbstschließung“; wegen des Versorgungsauftrags aber nicht ohne vorherige Rücksprache/Abstimmung mit der KZV.
Was ist im Falle eines Kontakts der Kategorie 1 mit einer infizierten Person zu tun?

Schnelltest/Selbsttest durchführen, Mitarbeiter sollte Hausarzt konsultieren und einen PCR-Test durchführen lassen. Praxis sollte bis zum Vorliegen des Testergebnisses nicht betreten werden. Bei negativem Testergebnis keine weiteren Maßnahmen; ggf. trifft das Gesundheitsamt Anordnungen gegenüber dem Mitarbeiter.

Wann ist mit einer Quarantäne-Anordnung zu rechnen?

Das Gesundheitsamt trifft die Anordnungen auf Basis einer individuellen Risikoabschätzung. Auf dieser Grundlage erfolgt ggf. die Untersagung des Praxisbetriebs aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.

Wie ist eine Anordnung zeitlich umzusetzen?

Eine behördlicher Quarantäneanordnung ist sofort umzusetzen. Informieren Sie Patienten; denken Sie an einen Praxisaushang und eine Vertretung. Idealerweise ändern Sie die Telefonansage Ihrer Praxisanlage.

Gibt es einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Ausfall?

Bei untersagtem Praxisbetrieb oder angeordneter Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen kann ein Anspruch auf Entschädigung aus § 56 Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden. Den Antrag können Sie über die Seite https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html stellen.

Reicht die mündlich mitgeteilte Anordnung für einen Entschädigungsantrag?

Für einen Antrag sollen laut der o.g. Webseite nachfolgende Nachweise in elektronischer Form (PDF-Datei oder Bilddatei) bereitgehalten werden:

  • „Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne“

Da aber das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen zwingende Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist, sollten Sie aus Gründen der Beweissicherung, auf einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde hinwirken.

Haben auch Angestellte einen Entschädigungsanspruch?

Ja, auch Angestellte können einen Entschädigungsanspruch geltend machen.

Näheres auch unter „Lohnfortzahlung bei Quarantäne, Sozialversicherung, Beschäftigungsalternativen“

Wie bemisst sich die Höhe der Entschädigung?

Praxisinhaber erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall auf der Grundlage ihres Steuerbescheides, vgl. 15 SGB IV. Für die ersten sechs Wochen wird diese in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls gewährt. Daneben können im Falle einer drohenden Existenzgefährdung auch Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden.

Tritt die Versicherung im Falle einer Praxisschließung ein?

Das kommt auf die Art der Versicherung und die individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen an. Prüfen Sie selbst oder lassen Sie Ihren Versicherungsschutz prüfen. Unter Umständen kann eine Betriebskostenversicherung eintreten und laufende Kosten ersetzen. Auch eine Erweiterung um den entgangenen Gewinn ist möglich.

Kinderbetreuung durch Arbeitnehmer – arbeitsrechtliche Fragestellungen (Freistellung/Lohnfortzahlung)

Freistellung und Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Corona-Infektion von dessen Kindern bis zu 12 Jahren

Sind Kinder eines Arbeitnehmers mit dem Coronavirus infiziert, besteht bei Kindern unter 12 Jahren ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat die Erkrankung seines Kindes durch ärztliches Attest nachzuweisen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in diesem Fall – sofern nicht vertraglich ausgeschlossen! – für fünf Tage (§ 616 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer nach § 45 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, für eine Dauer von zehn Arbeitstagen pro Kind und Jahr (Alleinerziehende 20 Arbeitstage pro Kind und Jahr), maximal aber für alle Kinder 25 Arbeitstage (Alleinerziehende 50 Arbeitstage) pro Jahr. Die im letzten Jahr geltende Erhöhung der Höchstzahl der Tage ist zum 01.01.2021 wieder außer Kraft getreten.

Nunmehr hat der Gesetzgeber für das Jahr 2021 (rückwirkend zum 05.01.2021) eine Verdoppelung der Tage auf 20 pro Kind unter 12 (Alleinerziehende 40 Tage), insgesamt für mehrere Kinder nicht mehr als 45 Tage (Alleinerziehende 90 Tage), Voraussetzung des Anspruchs ist,

  1. a) dass der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist,

    UND

  1. b) dass die Betreuungsbedürftigkeit im häuslichen Umfeld ärztlich nachgewiesen ist,

    UND

  1. c) dass eine andere im Haushalt mit Elternteil und Kind lebende Person das Kind nicht betreuen kann.

Während der Zeit der unbezahlten Freistellung hat der betreffende Elternteil Anspruch auf Krankengeld gegen seine GKV, das sind in aller Regel 70 % des Nettoentgeltes.

Außerdem ist im Gesetz der Anspruch auch für Tage gegeben, an denen Kinder unter 12 Jahren nicht erkrankt, aber wegen pandemiebedingter  Maßnahmen nicht in der Schule oder im Kindergarten betreut werden können (s. dazu Abschnitt „Fehlende Betreuungsmöglichkeit von Kindern unter 12 Jahren aus sonstigen Gründen (z.B. Corona-Ferien“).

Erkrankung von Kindern über 12 Jahre

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung seines Kindes durch ärztliches Attest nachweist. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in diesem Fall – sofern nicht vertraglich ausgeschlossen! – für 5 Tage (§ 616 BGB). Zudem muss eine andere Betreuungsmöglichkeit ausgeschlossen sein. Einen (darüber hinausgehenden oder daneben stehenden) Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung gibt es nicht, es sei denn, das ist arbeitsvertraglich vereinbart.

Gibt es tarifvertragliche Sonderfälle?

Ja, ein tarifvertraglicher Sonderfall besteht, wenn eine ZFA dem Mantel-Tarifvertrag für zahnmedizinische Fachangestellte (MTV-ZFA) unterfällt. Dort ist in § 12 vorgesehen, dass die Mitarbeiterin für die Tage 6 – 10 der Freistellung aufgrund Betreuung eines erkrankten Kindes die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn vom Arbeitgeber erhält.

Fehlende Betreuungsmöglichkeit von Kindern unter 12 Jahren aus sonstigen Gründen (z.B. Corona-Ferien)

Wenn bei Schließung der KITA oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel mit Blick auf die Arbeitsleistung u.U. ein Verweigerungsrecht, wenn ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Der Arbeitnehmer muss in diesem Falle nicht zur Arbeit erscheinen.

An die Unzumutbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann und das Kind der Betreuung bedarf. Wenn ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Gegenzug grundsätzlich auch das Gehalt nicht fortzuzahlen, d. h. es besteht nur ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Nach der Rechtsprechung besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Die Maximalgrenze sind hier bisher die von der Rechtsprechung entwickelten 5 Tage pro zusammenhängenden Schließtag der KITA/Schule. Spätestens nach Ablauf der fünf Tage besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung mehr. Zu beachten ist, dass arbeits- oder tarifvertraglich auch hier anderes vereinbart werden kann. Der oben zitierte MTV-ZFA sieht zum Beispiel nur eine Freistellung im Falle der Erkrankung vor.

AUSNAHME: der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (s. Abschnitt „Freistellung und Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Corona-Infektion von dessen Kindern bis zu 12 Jahren“) auf Zeiten fehlender anderer Betreuungsmöglichkeiten, ohne dass das Kind erkrankt ist, ausgeweitet worden. Der Anspruch besteht namentlich, wenn pandemiebedingt

  • im Einzelfall KiTa oder Schulen geschlossen oder deren Betreten untersagt wird
  • im Einzelfall das betreffende Kind unter Quarantäne gestellt wird und deshalb KiTa oder Schule nicht betreten darf
  • im Einzelfall für das betreffende Kind eine Empfehlung, die KiTa oder Schule nicht zu besuchen, ausgesprochen wird
  • der Zugang zu einer KiTa generell untersagt oder eingeschränkt wird oder die Präsenspflicht in der Schule aufgehoben oder eingeschränkt wird

ODER

  • generell Schul- oder Betriebsferien in der Schule oder KiTa angeordnet werden

Der entsprechende Grund ist der Krankenkasse nachzuweisen, im Zweifel durch eine entsprechende Bescheinigung der KiTa oder der Schule.

BEACHTE: in der Zeit dieses Krankengeldbezugs ruht für beide Elternteile der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG.

BEACHTE weiter: die Zahl der Kinderkrankengeldtage ist auf insgesamt 20 (Alleinerziehende 40) pro Kind, maximal 45 (Alleinerziehende 90) für mehrere Kinder, für das Jahr 2021 begrenzt, d. h. Tage tatsächlicher Erkrankung des Kindes und fehlender Betreuungsmöglichkeit wegen Schul- oder KiTa-Schließung werden für das Kinderkrankengeld zusammengerechnet.

Fehlende Betreuungsmöglichkeit gesunder Kinder über 12 Jahren

Außer bei Vorliegen von Erkrankungen liegt spätestens ab Erreichen des zwölften Lebensjahres in aller Regel kein besonderer Betreuungsbedarf für ein Kind vor, der ein Leistungsverweigerungsrecht auslöst.

Kurzarbeit

Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld

Wenn Praxen aus wirtschaftlichen Gründen wegen der Corona-Krise die Arbeitszeit vorübergehend verringern und die Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (Anmerkung d. Redaktion: Diese Voraussetzung werden seitens der Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise angepasst, tagesaktuelle Informationen dazu können unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld abgerufen werden).

 

Die Praxis sollte während der vor der Krise üblichen Sprechzeiten für unaufschiebbare Fälle erreichbar bleiben. Wenn die Sprechstunden von vornherein reduziert werden und dies nach außen kenntlich gemacht wird (z. B. durch AB-Ansagen, Hinweise auf dem Praxisschild), besteht die Gefahr, dass die Agentur für Arbeit die Anzeige eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls zurückweist. Als Begründung könnte die Agentur in solch einem Fall anführen, dass der Arbeitsausfall ausschließlich „betriebsorganisatorische“ Gründe habe und vermeidbar sei.

 

Da Kurzarbeit letztlich weniger Arbeit bei Lohnkürzung bedeutet, muss das – wenn es nicht im Arbeitsvertrag ermöglicht wird – einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.

 

Das Kurzarbeitergeld ist auf 60 % (kinderlos) bzw. 67 % (mit Kindern) der sog. Nettoentgeltdifferenz, also der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Lohn und dem für die Kurzarbeit vereinbarten Lohn, gedeckelt bei Bruttoverdienst 6.900 € berechnet aus Restgehalt UND Kurzarbeitergeld (ca. 4.000 € netto x 0,6 bzw. 0,67), begrenzt (§ 105 f. SGB III). Die genaue Höhe (bei Kurzarbeit null) lässt sich hier https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2017_ba015627.pdf nachvollziehen.“

Nebenverdienste aus anderen Tätigkeiten, die neben der Kurzarbeit erzielt werden, sind grundsätzlich anspruchsmindernd auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Eine Ausnahme ist mit Beschluss der Bundesregierung vom 23.3.2020 für Nebenjobs in Betrieben der sog. krit. Infrastruktur geplant, dazu gehören auch Krankenhäuser. D. h., dass z. B. ZFA mit Genehmigung des Arbeitgebers in Zahnkliniken der Umgebung befristet für die Dauer der Kurzarbeit tätig werden könnten und so die entstehenden Gehaltseinbußen weiter mindern könnten.“

 

Zahnarzt: Mein Team ist nicht ausgelastet. Was kann ich tun?

Sie haben im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:

  • Es empfiehlt sich jetzt, Überstunden, sofern vorhanden, durch die Verkürzung von Arbeitszeiten abbauen.
  • Resturlaubsansprüche sowie laufende Urlaubsansprüche können durch die Gewährung von Urlaub oder Anordnung von Betriebsferien abgebaut werden. Bei der Anordnung von Betriebsferien ist zu beachten, dass dies zwar grundsätzlich möglich ist, aber nur in den Grenzen des Jahresurlaubs. Weiter ist zu beachten, dass den Mitarbeitern ein gewisser Teil an Urlaub (üblicherweise insgesamt mindestens 2 Wochen) zur freien Verfügung verbleiben muss. Problematisch ist allerdings, wenn bereits Urlaub in der Zukunft entsprechend gewährt wurde. Hierüber müsste dann einvernehmlich eine Regelung getroffen werden. Individuell können Sie mit jedem Arbeitnehmer natürlich weitere gesonderte Vereinbarung zum Urlaub treffen.
  • Sie können mit dem/den Arbeitnehmer/n einvernehmlich Vereinbarungen zur Kürzung der Arbeitszeit und Anpassung des Gehaltes treffen.
  • Sie können einvernehmlich mit den Mitarbeitern Arbeitszeitkonten einführen, wonach aktuell während der Zeit der Coronapandemie Minusstunden erarbeitet werden, welche nach Beendigung der Coronapandemie durch Mehrarbeit wieder auszugleichen sind.
  • Sie können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (mindestens 10 %) vorliegen, Kurzarbeit vereinbaren. Zu dem Verfahren der Kurzarbeit erfolgt ein gesonderter Artikel.
Zahnarzt: Thema Kurzarbeitergeld; Spart der Arbeitgeber Lohnnebenkosten während einer Kurzarbeit?

Ja, nach den neu eingeführten Regelungen wird der Arbeitgeber auch von den Lohnnebenkosten entsprechend der angeordneten Kurzarbeitsquote befreit. Wenn Sie zum Beispiel eine Kurzarbeit von 40 % anordnen, verringert sich auch das Gehalt entsprechend, mit der Folge, dass der Arbeitgeber nur auf die verbleibenden 60 % des Gehaltes Sozialabgaben zahlen muss. Für die 40 % wird Kurzarbeitergeld gezahlt, welches nach der neuen gesetzlichen Regelung für den Arbeitgeber nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Angestellte ZFA: Was ist Kurzarbeitergeld und was bedeutet das für uns? Bekomme ich noch vollen Lohn?

Das Kurzarbeitergeld ist eine Ausgleichsleistung für ein wegen teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung vermindert ausgezahltes Gehalt. Dieses wird letztlich von der Agentur für Arbeit gezahlt, da mit der Kurzarbeit die Kündigung von und Arbeitslosigkeit vermieden werden soll.

 

Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt 60 % oder 67 % des der Kurzarbeit unterliegenden Nettolohns.

 

Ein Berechnungsbeispiel:

Bisheriger Nettolohn bei einer Angestellten mit Kinderfreibetrag ohne Kurzarbeitergeld Euro 2.000,00,

jetzt Anordnung von Kurzarbeit mit Verminderung der Arbeitsleistung um 40 %.

Daraus folgt vorab ein Nettolohn von Euro 2.000,00 - 40 % =Euro 1.200,00 zuzüglich Kurzarbeitergeld von 67 % aus Euro 800,00 = Euro 536,00.

Dies ergibt sodann einen Nettolohn von Euro 1.736,00 bei Kürzung der Verpflichtung zur Arbeit wurde um 40 % reduziert.

Urlaubsanspruch: Haben Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit weniger Urlaubsanspruch?

Möglicherweise ja. Die Gewährung von Urlaub erfolgt zwar tageweise. Doch ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidend, wie viele Wochen Freistellung bei der Urlaubsgewährung herauskommen. Insofern ist unstreitig, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen (ausgehend von der früher üblichen 6-Tage-Woche) einen Anspruch von 4 Wochen / Jahr bedeutet. Entsprechend ist es zulässig, einem Arbeitnehmer, der eine 5-Tage-Woche hat, „nur“ 20 Tage Urlaub zu gewähren, einem Arbeitnehmer, der pro Woche weniger als fünf Tage arbeitet, auch entsprechend noch weniger Tage. Im Falle der Reduzierung der Arbeitszeit im Laufe eines Jahres auf weniger Tage ist der Urlaubsanspruch daher grundsätzlich auch ohne entsprechende Vereinbarung anteilig zu reduzieren (z. B. Wechsel von 5- auf 4-Tage-Woche). Die Berechnungsformel bei Reduktion auf Teilzeit lautet dann:

Vereinbarte Urlaubstage / Werktage Unternehmen pro Woche x tatsächliche Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch

Bsp.: bei einer ursprünglich vereinbarten Fünf-Tage-Woche und 30 Tagen Urlaub und Reduzierung der Arbeitszeit um einen Tag wöchentlich aufs Jahr gerechnet: 30 / 5 x 4 = 24 Tage

Diese Grundsätze sind auf die Kurzarbeit zu übertragen. Wenn also die Reduzierung der Arbeitszeit mit der Reduzierung der Zahl von wöchentlichen Arbeitstagen einhergeht, ist der Urlaub grundsätzlich anteilig zu reduzieren. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung ist ratsam, aber nicht zwingend erforderlich. Allerdings wirkt die Reduzierung nur anteilig für die Zeit der Kurzarbeit, des Weiteren sind Urlaubstagsbruchteile von 0,5 an aufzurunden (§ 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG). Das macht die Berechnung kompliziert, weil man auf Basis der verschiedenen Jahresurlaubsansprüche (ggf. für wenige Wochen) um- und hochrechnen und sodann ggf. aufrunden muss. Das ist im Falle der Kurzarbeit z. B. nur für einen Monat womöglich im übertragenen und buchstäblichen Sinne nicht lohnend.

Bsp. von oben fortgeschrieben: kurzarbeitsbedingte Reduzierung auf 4 Tage / Woche im Monat April 2020, im Jahr ansonsten reguläre Fünf-Tage-Woche bedeutet folgende anteilige Berechnung:

30 Tage X 11/12 = 27,5 + 24 Tage x 1/12 = 2 Tage, Gesamtanspruch ergo 29,5 Tage, die nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf 30 aufzurunden sind, daher bleibt es im Ergebnis bei 30 Tagen“

Arbeitsrechtliche Lösungen in der Corona-Krise: Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld

Die Folgen der Corona-Pandemie stellen für Zahnarztpraxen vor riesige Herausforderungen, u.a. Personalknappheit aufgrund von Kita- und Schulschließungen oder ein erheblicher Rückgang an Patienten. Eine mögliche Lösung für diese vorübergehenden Engpässe stellen Kurzarbeit und das damit verbundene Kurzarbeitergeld dar, um eine wirtschaftliche Schieflage bestmöglich abzuwenden.

Was sind die aktuellen Voraussetzungen (Stand 20.03.2020) für Kurzarbeitergeld?
  • Es muss eine Rechtsgrundlage (durch Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag) für die Anordnung von Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitsnehmer geben! Gibt es noch keine solche Rechtsgrundlage, so kann auch eine Zusatzregelung zum Arbeitsvertrag bzgl. der Anordnung von Kurzarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies kann durch eine jeweils individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auch durch eine generelle von den betroffenen Mitarbeitern zu unterzeichnende Rahmenvereinbarung für Kurzarbeit erfolgen.
  • Mindestens 10% der Mitarbeiter einer Praxis müssen von der Arbeitsreduzierung betroffen sein.
  • Betriebliche Voraussetzung: Mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person muss in der Praxis beschäftigt sein.
  • Persönliche Voraussetzungen Mitarbeiter: Kurzarbeitergeld wird nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ausgezahlt, die nicht gekündigt sind und deren Arbeitsverhältnis nicht durch einen Aufhebungsvertrag beendet ist oder wird.
  • Anzeige über den Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
Wie und wann sind Arbeitsausfälle der Bundesagentur für Arbeit zu melden? (Meldung Arbeitsausfall hier zum Download)

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall grundsätzlich vor Anordnung der Kurzarbeit der Agentur für Arbeit anzeigen. Ein Vordruck für diese Anzeige ist unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf abrufbar. 

Nächster Schritt, wie ist das Kurzarbeitergeld zu berechnen?

Bevor das Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden kann, muss dessen Höhe berechnet werden. Eine entsprechende Tabelle der Bundesagentur für Arbeit kann unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf abgerufen werden. Auch kann diese Aufgabe ein Steuerberater übernehmen oder entsprechende Berechnungsprogramme genutzt werden.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld und wann wird es nach Anzeige bei der Arbeitsagentur gezahlt? (Antrag Kurzarbeitergeld hier zum Download)

Das Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Für die Erstattung muss ein Antrag binnen 3 Monaten bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Ein Vordruck ist unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf abrufbar, der Antrag kann aber auch direkt online – nach vorheriger Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden (https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal).

Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Bei behördlich angeordneter Quarantäne oder Berufsverbot (und Praxisschließung) ist ebenfalls das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 56 Abs. 1-3 IfSG).

Entschädigungsleistung für den Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung/Quarantäne

Bei Betrieben bis zu 30 Mitarbeiter erhält der Arbeitgeber im Falle einer Lohnfortzahlungsverpflichtung während der Krankheit des Arbeitnehmers die Entschädigungsleistung von der Krankenversicherung, bei Quarantäne oder Praxisschließung durch die zuständige örtliche Behörde auf Antrag (§ 56 Abs. 5 IfSG). Wichtig: der Antrag muss binnen 24 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§ 56 Abs. 11 IfSG).

Entschädigung bei Quarantäne des Arbeitnehmers nach Wiedereinreise aus dem Urlaub in einem Risikogebiet

In der Urlaubssaison wollen manche Mitarbeiter womöglich vom gebuchten Urlaub auch in Risikogebieten nicht lassen. Ggf. befinden sich Mitarbeiter auch im Urlaub in Ländern, die während des Urlaubs (wieder) zu Risikogebieten erklärt werden. In diesen Fällen gilt Folgendes:

 

Die meisten Corona-Verordnungen der Bundesländer zu den Kontaktbeschränkungen sehen für den Fall der Wiedereinreise aus Risikogebieten eine bis zu 14-tätige Quarantäne vor. Während der Quarantäne hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Entgeltanspruch, sondern nur Anspruch auf eine „Entschädigung“ nach § 56 IfSG.

 

Diese können Arbeitnehmer im Falle der Wiedereinreise aus einem Risikogebiet (nur) unter folgenden Voraussetzungen verlangen:

 

  1. Rückkehr aus Urlaub in einem Risikogebiet
  2. (durch Verordnung) angeordnete Quarantäne
  3. dadurch Entgeltausfall
  4. Unvermeidbarkeit der Quarantäne

 

ad 1)

Es muss sich um die Rückreise aus einem als solches klassifizierten Risikogebiet handeln. Maßgeblich ist die regelmäßig aktualisierte Einschätzung des RKI (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html ).

 

ad 2)

Die (Landes-) Verordnung über die Kontaktsperren muss eine Quarantäne im Anschluss an die Rückkehr vorsehen.

 

Das ist notwendig, aber auch ausreichend. Die bisweilen anzutreffende Behauptung, auf Basis der Verordnung müsste noch eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes ergehen, ist u. E. unzutreffend. Die Anordnung in einer Verordnung ist über § 32 S. 1 IfSG gleichwertig mit einer Anordnung im Einzelfall.

 

ad 3)

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer im Falle der Quarantäne wegen Wiedereinreise keinen Anspruch auf sein Arbeitsentgelt, denn die Arbeitsleistung kann er nicht erbringen, deshalb muss er auch nicht bezahlt werden, die Regeln über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gelten nicht, jedenfalls nicht, wenn der Mitarbeiter nicht (zugleich) krankgeschrieben ist.

 

ad 4)

Stattdessen hat er ggf. den Entschädigungsanspruch, aber nur wenn die Quarantäne nicht vermeidbar war (§ 56 Abs. 1 S. 4 IfSG).

 

Vermeidbar ist die Quarantäne, wenn die Reise in ein bereits bei Abreise als solches qualifiziertes Risikogebiet erfolgte und zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.(§ 56 Abs. 1 S. 4 und S. 5 IfSG).

Sozialversicherungszahlungen Quarantäne

Die Entschädigung ist sozialversicherungspflichtig wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Regelungen mit Mitarbeitern bzgl. Abbau Überstunden

Wenn es der Arbeitsvertrag zulässt, kann man die durch Praxisschließungen entstehende Freizeit mit Überstunden „verrechnen“. Das muss aber eindeutig und unwiderruflich erklärt werden und wird in aller Regel allenfalls wenige Wochen weit tragen.

Betriebsurlaub

Kann im Fall der Praxisschließung unter Anrechnung von Jahresurlaub angeordnet werden. Allen Arbeitnehmern muss aber grundsätzlich mindestens ein Drittel des Jahresurlaubs zur freien Verfügung bleiben. Die Freistellung muss unwiderruflich erfolgen, d. h. die Betriebsferien können während deren Dauer nicht zurückgenommen werden.

Homeoffice

Kann auch ohne Regelung im Arbeitsvertrag (natürlich nur für den administrativen Bereich) bei Quarantäne oder Praxisschließung angeordnet werden. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nicht zugleich krankgeschrieben ist und bei Einhaltung aller Datenschutz- und Schweigepflichtvorschriften.

Telefonische AU-Bescheinigung Hausarzt, wie lange Krankschreibung

Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung darf für längstens 7 Tage nach telefonischer Anamneseerhebung erfolgen.

Die Berufsschule zu, darf ein Azubi trotzdem arbeiten?

Ja. Grundsätzlich können und müssen Azubis bei Schulschließung in der Praxis eingesetzt werden, es sei denn die Schule und / oder die jeweilige Zahnärztekammer schreiben ausdrücklich etwas anderes vor.

Gibt es Entschädigung für einen dem Zahnarzt selbst entstehenden Verdienstausfall?

Ja, wenn die Praxis behördlich geschlossen und/oder der Zahnarzt unter Quarantäne gestellt wird, gibt es einen Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 3 IfSG

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

 

Im Fall der freiwilligen Schließung gibt es nach derzeitiger Rechtslage keine Entschädigung.

Weiterlaufende Zahlungen wie Miete etc.

Ist ein selbstständiger Praxisinhaber von einer behördlich verfügten Praxisschließung betroffen, so befreit ihn dies nicht von seiner Verpflichtung zur Mietzahlung. Neben der Entschädigung für den Verdienstausfall besteht Anspruch auf Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Wohl daneben (Verhältnis bisher ungeklärt) kann man nach Ermessen der zuständigen Behörde bei Existenzgefährdung Entschädigung bzgl. der während der Praxisschließzeit entstehenden Mehraufwendungen erhalten (§ 56 Abs. 4 S. 1 und S. 2 IfSG).

Behördlich angeordnete Praxisschließung

Wann muss die Praxis schließen?

Wann und wie lange eine Praxis im Zusammenhang mit einem Corona-Fall schließen muss ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Die Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden, sie sind in aller Regel sofort vollziehbar. D. h. im Fall der Fälle ist der Praxisbetrieb sofort einzustellen.

Ist ein Notbetrieb möglich?

Wenn das nicht in der ordnungsbehördlichen Verfügung selbst im Einzelfall erlaubt wird, nein.

Wie verhält es sich mit Umsatzeinbrüchen während der Corona-Krise?

Werden Umsatzeinbrüche aufgrund geringerer Patientenzahlen ausgeglichen?

Außer bei Praxisschließungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gibt es bislang keine Regelung zur Kompensation von Umsatzrückgängen.

Kann ein Ausfallhonorar gefordert werden, wenn der Patient aus Sorge vor einer Corona-Infektion einen Termin kurzfristig absagt?

Ein Ausfallhonorar als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch eine verspätete Absage ist in den Fällen möglich, in denen der Patient bei einer aufwendigen Behandlung und einer schriftlichen Vereinbarung eines Ausfallhonorars im Behandlungsvertrag nicht zum Termin erscheint. Ob es sinnvoll ist, einen solchen Anspruch geltend zu machen, muss im Einzelfall entschieden werden.

Gibt es im Rahmen der Corona-Krise spezielle Kredite oder Sonderförderungen?

Der Bund hat in Abstimmung mit den Ländern ein Maßnahmenpaket – das sog. „Schutzschild“-Paket – auf den Weg gebracht.  Die Maßnahmen unterstützen alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe.

 

Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere:

 

a)      Kurzarbeitergeld kann künftig unter erleichterten Voraussetzungen beantragt werden (s.o.);

b)      Stundung von Steuerzahlungen wird erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet;

c)      für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen Finanzierungsangebote, etwa KfW- und ERP-Kredite, zur Verfügung. Ergänzend bieten die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an.

 

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können durch die Bürgschaftsbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken kann online eine Anfrage gestellt werden.

Gibt es mietvertragliche Aspekte bei einer Praxisschließung zu bedenken?

Eine mietvertraglich vereinbarte Betriebspflicht wird bei einer wegen Corona erfolgten Praxisschließung wegen Unmöglichkeit/höherer Gewalt zu beurteilen sein, hier kommt es auf den Einzelfall an.

Ob bei einer Praxisschließung zudem weniger Miete gezahlt werden muss, ist inzwischen Gegenstand einiger Gerichtsverfahren. Allerdings geht es dabei um Schließungen aufgrund von Allgemeinverfügungen (s.u.) und nicht wegen behördlicher Anordnungen im konkreten Fall. Jedenfalls besteht aufgrund einer infektionsbedingten Praxisschließung im konkreten Fall kein Mietmangel.

Weitere mietrechtliche Fragestellungen

Kann ich wegen der Corona-Pandemie meine Miete mindern?

Egal ob Wohnungs- oder Gewerberaummiete, Voraussetzung für eine Mietminderung ist – vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen – immer, dass ein Mangel der Mietsache vorliegen muss. Die Corona-Pandemie, so schlimm sie auch ist, ist aber kein Mietmangel.

Allerdings, sollte zukünftig aufgrund eines Gesetzes oder einer Allgemeinverfügung eine Zahnarztpraxis schließen müssen, so sind aktuelle juristische Entwicklungen zu beachten. Denn zum einem hat der Bundesgesetzgeber im Dezember 2020 neue Rahmenbedingungen geschaffen. Es wird nunmehr gesetzlich vermutet (Art. 240 § 7 EGBGB), dass staatliche Maßnahmen infolge der Corona-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Jedoch muss hier die Betonung auf dem Wortlaut „so wird vermutet“ liegen und das nicht mehr, als tatsächlich zu lesen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass durch die neue Regelung die Verhandlungsposition des Mieters gestärkt werden soll – mehr nicht.

Vergangenes Jahr befassten sich dann auch zunehmend Gerichte mit der Frage, ob und wie sich in einem Gewerberaumietverhältnis die Verpflichtung zur Mietzahlung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie reduzieren könnte. Die jeweiligen Urteile fielen durchaus unterschiedlich aus. Zwei Oberlandesgerichte haben inzwischen ihrerseits entschieden – und zwar komplett gegensätzlich. Zunächst urteilte das Oberlandesgericht Dresden, dass eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % für die Dauer der staatlichen Schließungsanordnung, die nicht der Risikosphäre allein einer Vertragspartei zugeordnet werden könne, gerechtfertigt sei. Die Dresdner Richter berücksichtigten dabei in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich den neuen Art. 240 § 7 EGBGB.

Auch das OLG Karlsruhe prüfte einen gleich lautenden Sachverhalt, kam aber einer anderen Argumentation folgend auf ein abweichendes Ergebnis. Demnach sei Mietern die volle Mietzahlung nur dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar, wenn die „Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaubt“. Dafür müssten aber die Umstände des Einzelfalls dargelegt und überprüft werden, unter anderem: Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen zum Beispiel durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware.

Abzuwarten bleibt, wie der BGH abschließend zu diesen Sachverhalten entscheiden wird.

Gibt es trotzdem mietrechtliche Erleichterungen in Zeiten von Corona?

Nein, gibt es nicht mehr. Der vorläufige Kündigungsschutz bezogen auf Mietrückstände bis zum 30.06.2020 des Art. 240 § 2 EGBGB wurde nicht verlängert, da laut Bundesregierung „sich Mieter und Vermieter in sehr vielen Fällen auf privater Basis einigen konnten.

Muss die verspätete Mietzahlung verzinst werden?

Grundsätzlich ja, aber es kommt auf den konkreten Einzelfall und das Verhalten des jeweiligen Vermieters an. Denn trotz des Kündigungsschutzes bleiben die Mieten weiterhin regulär fällig und ein Mieter kommt in Verzug, sobald er nicht fristgerecht zahlt. Bis die ausstehende Miete bezahlt ist, kann – muss aber nicht – ein Vermieter deswegen Verzugszinsen für die nach wie vor fällige Miete verlangen.

Kann ein Praxisinhaber in Zeiten von Corona Fördermittel nutzen und wofür?

Viele Praxen stehen jetzt vor großen Herausforderungen. Hierfür wurden in der kürzeren Vergangenheit und werden aktuell noch Fördermöglichkeiten konzipiert und veröffentlicht. Es sei darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern aktuell noch nicht abgeschlossen sind und an dieser Stelle daher nur einige Indikationen gegeben werden können, doch für eine fundierte Beratung ist die Beurteilung der individuellen Lage zum gegebenen Zeitpunkt ausschlaggebend.

KfW Förderprogramme

Sofern Ihre Praxis in finanzielle Schieflage zu geraten droht oder bspw. durch kürzlich getätigte Investitionen Ihre Liquidität gefährdet ist, haben Sie die Möglichkeit, über die KfW Bank einen Kredit für Betriebsmittel und Investitionen zu beantragen, der vorrangig und mit Hochdruck bearbeitet wird. Hier wurden die Rahmenrichtlinien für Banken gelockert und ein vereinfachter Antragsprozess auf Seiten der Bank ermöglicht.

Bedarfsorientierte Liquiditätsdarlehen

Ebenso bieten einige Banken unabhängig von öffentlichen Förderprogrammen im Bedarfsfall Liquiditätsdarlehen an.  Zum Beispiel bis zu 100.000 € zu 2,9% Zins für 12 Monate mit einer tilgungsfreien Zeit bis zu 4 Monaten.

Soforthilfeprogramme

Mit dem Fokus auf kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler setzen die Länder eigene Soforthilfeprogramme auf. Hiermit soll die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie der Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Die Voraussetzung hierfür sind erhebliche nachzuweisende Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge des Corona Virus. In diesem Zusammenhang hat die BZÄK eine umfangreiche „Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler“ erstellt: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/soforthilfen-des-bundes.html

Beispielhaft wird zudem im Folgenden aufgeführt, was in NRW für die Soforthilfe ausschlaggebend ist (Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020):

-          Es ergibt sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, einen Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen zu dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate). Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro;

oder

-          der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen;

oder

-          die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Praxis (bspw. Mieten, Kredite, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

 

-          Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie finanzielle Probleme hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

 

Abschließend ist hinzuzufügen, dass viele Zahnarztpraxen sich über das Potenzial und die Möglichkeiten vieler Förderprogramme nicht im Klaren sind und so Finanzierungs- und Investitionsmittel ungenutzt liegen lassen, denn auch losgelöst von der derzeitigen Lage sind viele Fördermöglichkeiten bspw. durch Beratungszuschüsse oder additive Fördertöpfe möglich.

Ist datenschutzrechtlich etwas rund um Corona zu beachten?

Datenschutz bei Bürotätigkeiten im Homeoffice

Grundsätzlich ist es möglich Bürotätigkeiten wie die z.B. die Abrechnung in ein Homeoffice zu verlegen. Dabei ist zu beachten:
a)    Ist für die Tätigkeit im Homeoffice eine Verbindung zum Praxisnetzwerk notwendig, muss ein sicherer virtueller Zugang bestehen (z.B. VPN-Tunnel).
b)    Das Homeoffice-Arbeitsgerät (Laptop) muss vor dem unbefugten Zugriff Dritter durch entsprechende Verschlüsselung (potentes Passwort) und Zugangsberechtigung geschützt sein.
c)    Das Homeoffice-Arbeitsgerät muss wie das Praxisnetzwerk durch eine geeignete Firewall geschützt und ein Virenscanner ebenfalls installiert sein.
d)    Die im Homeoffice entstandenen Datenverarbeitungen sollten sicher und regelmäßig gespeichert werden.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat auf seiner Homepage eine Checkliste zur selbstständigen Prüfung der Home Office-Regelungen veröffentlicht. Dies kann als erste Anregung dazu nützen, um die eigene Umsetzung von Homeoffice datenschutzmäßig zu überprüfen.

Kontaktieren von Patienten zwecks Terminabsage

Sie sind berechtigt, Ihre Patienten zwecks Terminabsage im Zusammenhang mit der Corona-Krise telefonisch zu kontaktieren. Falls der Grund der Terminabsage die Corona-Infektion eines Mitarbeiters – und die damit möglicherweise einhergehende Praxisschließung ist – dürfen Sie allerdings nicht die infizierte Person benennen.

Wie kann über die Corona-Erkrankung eines Mitarbeiters informiert werden?

Gemäß einer Anordnung des BMG sind bereits Corona-Verdachtsfälle dem Gesundheitsamt zu melden. Über einen Corana-Fall müssen aber auch die Teammitglieder im Rahmen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht persönlich informiert werden Bei einem Coronafall wird das zuständige Gesundheitsamt die Kontaktpersonen ermitteln und informieren.

Versicherungen

Grundsätzlich gilt, dass auch im Zusammenhang mit dem Covid (Corona)-19 Virus im Falle einer behördlich verfügten Betriebsschließung, der angeordneten Quarantäne oder eines befristeten Tätigkeitsverbotes die Entschädigungsregelung des Infektionsschutzgesetzes (§ 56) Anwendung findet. Damit besteht ein gesetzliches Fundament für Betroffene, um finanzielle Risiken zu begrenzen. Darüber hinaus mag sich aktuell so mancher die Frage stellen, ob Schäden im Zusammenhang mit der Corona-Krise auch vom Versicherungsschutz von Praxisausfallversicherungen etc. abgedeckt sind.

Leistungen von Praxisausfallversicherungen

Die Frage, welcher Versicherungsschutz für Einnahmeausfälle und weiterlaufende Kosten bei Schließung der Praxis im Zusammenhang mit dem Coronavirus besteht, ist nicht pauschal zu beantworten.

Um sich vor finanziellen Verlusten aufgrund von Betriebsschließungen zu schützen, bieten einige Versicherer Policen an, die auch bei Schließung im Falle einer Pandemie in Höhe des entsprechend abgesicherten Risikos aufkommen. Doch wird im Fall des Coronavirus nicht selten dennoch von Versicherern unter Verweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die Eintrittspflicht verneint. Dort sind die Versicherungsfälle, darunter ggf. auch ein Einnahmeausfall wegen Pandemie, definiert. Zum Teil wird dabei pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (und ggf. nachgeordnete Verordnungen) verwiesen, bisweilen gibt es eine abschließende Auflistung der Krankheitserreger in der Police. Zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses war die neue Krankheit Covid-19 hingegen noch nicht Teil des Infektionsschutzrechts und somit – nach Argumentation vieler Versicherungen – kein Versicherungsfall.Insofern gilt: Ob die Versicherung zahlen muss, hängt von den Versicherungsbedingungen ab!

Wird nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen und werden in den Bedingungen nicht nur bestimmte Krankheiten aufgelistet, so haben Sie als Zahnarzt gute Chancen auf eine Entschädigungsleistung. Denn das neuartige Corona-Virus ist seit dem 01.02.2020 im Infektionsschutzrecht aufgeführt. Sofern die Schließung nach dem 01.02.2020 eintrat, wäre von einem pauschalen Verweis auf das Infektionsschutzrecht eine Schließung wegen Corona wahrscheinlich erfasst. In diesem Fall empfehlen wir jedoch die anwaltliche Prüfung Ihres Anspruchs, da es u.E. diesbezüglich noch keine eindeutige Rechtsprechung gibt.

Sind die Krankheitserreger, die zu einem Versicherungsfall führen können, im Einzelnen aufgeführt, dürfte das überhaupt erst seit Ende 2019 bekannte und erst seit Februar 2020 infektionsschutzrechtlich erfasste Corona-Virus und dessen Folgen von einem Versicherungsvertrag nicht erfasst sein.

Bei welchen Gründen für eine Praxisschließung greift der Versicherungsschutz

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist zudem, auf welcher Grundlage Ihre Praxis geschlossen wird:

  1. Freiwillige Schließung:

Wenn Sie die Praxis vorsorglich und aufgrund von Vorsichtsmaßnahmen in Eigeninitiative schließen oder zu viele Mitarbeiter wegen Betreuungsengpässen der Arbeit fernbleiben oder ihrerseits aus Gründen der Erkrankung oder infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zu Hause bleiben, besteht kein Versicherungsschutz.

  1. Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen

Sofern der Praxisbetrieb durch Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes von behördlicher Seite geschlossen wurde (Quarantäne des Inhabers, Tätigkeitsverbot gegen den Inhaber oder Schließung der Praxis durch den Corona Virus), kommen folgende Versicherungen in Betracht:

a)      Praxisausfallversicherung: Absicherung des Zahnarztes im Fall von Krankheit oder Unfall; 

b)      Betriebsschließungsversicherung im Rahmen einer Geschäftsinhaltsversicherung als Zusatzbaustein in einer Multi-Risk Absicherung (Multi-Risk Absicherung bei Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm-, Ertragsausfall-, Elektronik- oder Elementarschäden);

c)      Betriebsschließungsversicherung bei Infektionsgefahren. Hier sollte ein Anspruch auf Versicherungsschutz auf jeden Fall geprüft werden.

 

  1. Erkrankung des Praxisinhabers

Ist der Praxisinhaber selbst erkrankt, egal ob mit dem Coronavirus infiziert oder durch eine andere Erkrankung, so greift hier die

  • Krankentagegeldabsicherung und/ oder
  • die Praxisausfallversicherung.
Empfehlungen für den Praxisinhaber

Der erste Schritt sollte die Bestandsaufnahme sein. Über welche Policen verfüge ich?

a)      Praxisausfallversicherung,

b)      Praxisinhaltsversicherung,

c)       Betriebsschließungsversicherung,

d)      Krankentagegeld.

Im zweiten Schritt sollten Sie innerhalb der Policen prüfen, welche Leistungen innerhalb der bestehenden Policen, auch im Hinblick auf Covid-19 mit abgesichert sind.

Auf Grundlage dieser Analyse lässt sich im dritten Schritt das weitere Vorgehen festlegen und ein Maßnahmenplan erarbeiten.

Kann ich jetzt noch unter dem Druck der grassierenden Pandemie einen Antrag für eine Versicherung einreichen mit Versicherungsschutz in Bezug auf infektionsschutzrechtliche Maßnahmen?

Ja, bei wenigen Gesellschaften ist eine Antragstellung (Stand heute) unter Einschluss von Covid-19 noch möglich. Die Annahmerichtlinien der Gesellschaften sind hierbei zu beachten.

Wie lange es diese Möglichkeit noch gibt, kann nicht gesagt werden.

Kleiner Tipp

Jetzt, wo Sie Ihre Policen analysiert und vor sich haben, sollten Sie die Versicherungssummen auf die zugrunde liegenden betriebswirtschaftlichen Rahmenparameter überprüfen (Umsatzkongruente Deckung, Unter- bzw. Überversicherung, Versicherte Gefahren, inbegriffene Mitarbeiter, Zusatzleistungen, die seit dem Abschluss der Police hinzugekommen sind, etc.). So vermeiden Sie im Schadensfall Leistungskürzungen und lange Diskussionen mit dem Versicherer.

Der FVDZ e.V. Kooperationspartner auxmed für Versicherungsfragen bietet Ihnen hierbei Hilfestellung an.